Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Frühere Version unserer AGB:
AGB (gültig bis 11/2025)TEIL I
Allgemeine Bestimmungen
(1) Diese AGB gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen, Leistungen und Montagen im Bereich Fenster, Türen und Sonnenschutz.
(2) Verbraucher sind natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
(3) Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB).
(4) Soweit Bauleistungen im Sinne von § 1 VOB/B ausgeführt werden, gelten zusätzlich die VOB/B und die VOB/C in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung (auch per E-Mail/WhatsApp) oder durch Ausführung der Lieferung zustande.
(3) Der Auftrag gilt als freigegeben, sobald die vereinbarte Anzahlung / Vorkasse bezahlt wurde.
(4) Sonderanfertigungen (maßgefertigte Fenster, Türen etc.) sind vom Widerrufsrecht ausgeschlossen.
(5) Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind.
(6) Mündliche Nebenabreden, Zusagen oder Änderungen sind unwirksam und erlangen nur dann Gültigkeit, wenn sie ausschließlich von uns schriftlich oder in Textform bestätigt wurden.
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, soweit nicht anders angegeben.
(2) Abschlagszahlungen sind entsprechend der vertraglichen Vereinbarung fällig. Materialbestellungen erfolgen ausschließlich nach Eingang der vereinbarten Vorkasse.
(3) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, die Arbeiten einzustellen, nach angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
(4) Ab Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 BGB an. Gegenüber Unternehmern zusätzlich 9 % über dem Basiszinssatz.
(5) Erfolgt keine rechtzeitige Abnahme, können wir die Ware einlagern. Die Kosten trägt der Auftraggeber.
(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sind nur zulässig, wenn Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
TEIL II
Werkverträge (Montage, Reparatur, Bauleistungen)
(1) Liefer- und Fertigstellungstermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich als Fixtermine vereinbart.
(2) Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger technischer Klärung und Eingang der vereinbarten Anzahlung.
(3) Verzögerungen infolge höherer Gewalt, Schlechtwetter, Lieferschwierigkeiten unserer Zulieferer oder fehlender Mitwirkung des Auftraggebers verlängern die Frist entsprechend.
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Baustelle frei zugänglich ist und notwendige Vorarbeiten (z. B. Maurer-, Elektro-, Putzarbeiten) rechtzeitig erbracht sind.
(2) Strom, Wasser und Lagerflächen sind bauseits kostenfrei bereitzustellen.
(3) Nicht sichtbare Leitungen (Strom, Wasser, Gas etc.) müssen uns vor Beginn schriftlich mitgeteilt werden. Für Schäden an unbekannten Leitungen übernehmen wir keine Haftung.
(4) Wartezeiten, Behinderungen oder erfolglose Anfahrten, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden gesondert nach Aufwand berechnet.
(5) Maler-, Putz- und Elektroarbeiten gehören nicht zu unserem Leistungsumfang und sind bauseits zu erbringen.
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferung/Montage unverzüglich zu prüfen. Offensichtliche, insbesondere optisch erkennbare Mängel (Oberflächenfehler, Glasbruch, Abweichungen) sind binnen 14 Tagen nach Übergabe oder Nutzung schriftlich zu rügen.
(2) Unterbleibt die fristgerechte Rüge, gilt die Leistung als abgenommen.
(3) Erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe/Nutzung keine Abnahme oder Mängelanzeige, gilt die Leistung als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).
(4) Nutzung der Ware über 14 Tage gilt als Abnahme.
(5) Schäden durch Winterbau-Einflüsse (z. B. Frost, Feuchtigkeit) stellen keinen Mangel dar, soweit wir darauf hingewiesen haben.
(1) Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Werkleistungen an Bauwerken 5 Jahre, bei beweglichen Sachen 2 Jahre (§ 634a BGB).
(2) Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist 12 Monate.
(3) Keine Mängel sind insbesondere:
- Kondensatbildung auf Außenscheiben
- Klappernde Geräusche bei innenliegenden Sprossen
- Interferenzen, Spiegelungen oder leichte Farbabweichungen im Glas
- Verschleiß durch normale Nutzung
(4) Bei Reparaturleistungen beträgt die Gewährleistung 6 Monate.
(5) Bei berechtigten Mängeln leisten wir Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung). Schlägt diese fehl, kann der Auftraggeber Minderung oder Rücktritt verlangen.
(6) Werden vom Auftraggeber oder Dritten eigenmächtig Änderungen oder Reparaturen vorgenommen, entfällt die Gewährleistung.
TEIL III
Warenlieferungen (ohne Montage)
(1) Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Auftraggeber über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
(2) Mit Anzeige der Versandbereitschaft geht die Gefahr ebenfalls über, wenn der Auftraggeber die Abnahme verzögert.
(3) Erfolgt die Abnahme nicht rechtzeitig, können wir die Ware einlagern. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
(2) Eine Weiterveräußerung oder Verarbeitung ist nur im ordentlichen Geschäftsverkehr zulässig.
(3) Bei Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe des Rechnungswertes an uns ab.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gelieferte, noch nicht eingebaute Ware ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.
(5) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die noch nicht eingebauten Waren wieder an uns zu nehmen (Wegnahmerecht), sofern diese noch nicht wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes sind.
TEIL IV
Haftung, VOB und Schlussbestimmungen
(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine weitergehende Haftung, insbesondere für entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, ist ausgeschlossen.
(4) Haftungsbeschränkungen gelten auch für unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(1) Für Bauleistungen im Sinne von § 1 VOB/B gelten zusätzlich die VOB/B und die VOB/C in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
(2) Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz unseres Unternehmens. Für Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
(3) Sollten einzelne Klauseln unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Stand: Dezember 2025 | SJ Montage GmbH, Erdmannhausen